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#1

RE: Mucke

in Benzingeschwätz 18.01.2012 18:10
von felix • Vielposter | 946 Beiträge

Zitat von Blumtopf
Wegen des Links. Ich wäre jetzt erstmal vorsichtig damit. Zählt unter Streaming und die GEMA versucht schon ewig grooveshark zu entschärfen. Weiteres im Threat streaming illegal.

Dieser ~~ gelöscht by admin ~~ ist allerdings mehr als einfach zu bedienen. Ist sogar legal, wenn man ungeschützte Werke damit läd...




das wars dann wohl mit grooveshark....


gruß, Felix (mit der XS 360)

zuletzt bearbeitet 18.01.2012 22:37 | nach oben springen
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#2

RE: Mucke

in Benzingeschwätz 18.01.2012 18:36
von Blumtopf • Forumsmitglied | 275 Beiträge

entfernt by admin

zuletzt bearbeitet 18.01.2012 22:42 | nach oben springen
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#3

RE: Mucke

in Benzingeschwätz 18.01.2012 22:35
von achimth • CO-ADMIN | 11.626 Beiträge

Adminmodus an:

ich schließe diesen Thread an dieser Stelle -

als Motorradforum entfernen wir uns hier zu weit von dem eigentlichen Interesse.
Empfehlungen zu zwar nicht erwiesenem aber doch rechtsmässig bedenklichem Gebiet können in dieser Form nicht mehr geduldet werden. Ich verweise auf den Passus bezüglich des "Mitstörers" , der rechtlich gesehen auf den Betreiber der Webseite / des Forums zukommen kann.

Daher bitte ich zukünftig auf die Einbindung jeglicher urheberrechtlich nicht eindeutig gesicherter Musikvideos in das Forum zu verzichten oder den Urhebernachweis explizit mit einzubinden, danke.

Adminmodus aus:

Grüße
Achim


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#4

RE: Mucke

in Benzingeschwätz 19.01.2012 22:17
von achimth • CO-ADMIN | 11.626 Beiträge

Hallo,

ich habe mir den Inhalt des "alten" Muckethreads teilweise angesehen und es sind etliche Videoeinbettungen enthalten, wo ich sagen muss, daß diese sicherlich rechtlich geschützt sind.

Dabei geht es nicht darum, sich z. Bsp. ein YouTube-Video zu Hause als Stream anzusehen, sondern darum, daß man als Webseiten- und Forenbetreiber als sogenannter "Mitstörer" durch die "Zu-Verfügung-Stellung" einer weiteren Verbreitungsplattform rechtlich herangezogen werden kann.

Dieses möchten wir vermeiden und ich habe mich entschlossen den ersten Teil des Threads aus diesem Grund komplett zu löschen.

Ich bitte daher alle, bei zukünftigen Einbettungen von Videos ganz genau auf die Urherrechte zu achten und diese im Forum zu nennen oder urherrechtlich nicht geschütztes Material zu verwenden.

Vielen Dank für Euer Verständnis

Grüße
Achim

P.S.

Der rechtliche Hintergrund hierfür (insbesondere: Einbetten von rechtswidrig eingestellten Videos: Mitverbreitung = Mitverantwortung?)

Hier mal ein Text dazu:

Darf ich Videos von YouTube und Co. in meine Webseite einbinden (einbetten)?

Anderen von einem sehenswerten Video bei YouTube zu berichten, geht auf viele Arten: Man kann davon erzählen, es per SMS, Twitter oder Facebook mitteilen oder den Link in einer Mail verschicken. Schicker und direkter ist es aber, das Video im eigenen Blog oder auf der eigenen Homepage einzubetten. Das ist eine Sache von wenigen Klicks.

Nachdem man das Video in seine eigene Seite eingebettet hat wird es angezeigt, als sei es dort gespeichert. Tatsächlich wird das Video aber nicht kopiert, sondern es bleibt an der Original-Quelle (der Video-Plattform) und wird von dort gestreamt. Auch diesbezüglich stellt sich die Frage, ob das rechtlich ohne weiteres erlaubt ist.

Dafür spricht generell, dass bei allen Videoportalen die Möglichkeit besteht, die gezeigten Videos mit wenigen Klicks auf andere Seiten einzubetten. Das Einbinden auf einer anderen Website ist von Seiten der Plattformbetreiber somit ausdrücklich gewollt. Entsprechend werden auch die Nutzer, die ihre Videos hochladen, in aller Regel davon wissen und damit einverstanden sein.

Befugnisse nach den Nutzungsbedingungen

Genauere Informationen ergeben sich auch hier wieder aus dem Kleingedruckten, den Nutzungsbedingungen (AGB) der Portale. Wie beim Ansehen und Speichern von Videos (siehe Teil 2) gilt auch beim Einbetten: Nur wer auf diese Bedingungen hingewiesen wurde, kann durch sie verpflichtet werden. Sofern ich also ein Video eines Video-Portals einbette, bei dem ich Mitglied bin, muss ich mich an das Kleingedruckte halten. Schließlich habe ich die AGB beim Registrieren anerkannt.

Soweit ersichtlich, erlauben es alle Plattformen in ihren Nutzungsbedingungen, die Videos auch einzubetten (sofern hiervon überhaupt die Rede ist). Einschränkungen ergeben sich meist nur in Bezug auf eine Einbindung in kommerzielle Webseiten (siehe hierzu zum Beispiel die YouTube-AGB unter 6.1 Buchstaben C, E und I). Auch diese gelten jedoch nur für registrierte Nutzer. Sofern es möglich ist, die Videos ohne Registrierung einzubetten, werden die AGB in diesem Zusammenhang nicht wirksam.

Einbetten nach dem Urheberrecht

Gelten keine vertraglichen Regeln, keine AGB oder Nutzungsbedingungen, hängt die Frage, ob man Videos einbetten darf, von den gesetzlichen Regelungen ab. Da die Nutzer ihre Videos in dem Wissen auf Videoplattformen einstellen, dass die Anbieter das Einbetten ermöglichen, ist das generell auch erlaubt. Zudem dürfte das Einbetten auch aus urheberrechtlicher Sicht wie ein Link behandelt werden (da die Dateien nicht kopiert werden, sondern nur auf sie verlinkt wird). Links sind nach der deutschen Rechtsprechung ohne Zustimmung zulässig.

Einbetten von rechtswidrig eingestellten Videos: Mitverbreitung = Mitverantwortung?

Bettet man dagegen Videos ein, die vom jeweiligen Nutzer rechtswidrig auf die Plattform gestellt wurden, kann man unter Umständen als Mitstörer haften. Eine solche Haftung kommt in Betracht, weil man selbst für eine weitere Verbreitung des illegal online gestellten Videos sorgt, indem man über seine Seite einen neuen Zugangskanal eröffnet. Ob das in solchen Fällen tatsächlich so ist, ist bislang nicht gerichtlich geklärt worden.

Als Mitstörer haftet man – etwa dafür, dass man einen Link auf rechtswidrige Inhalte setzt – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nur, wenn man eindeutig erkennen konnte, dass das jeweilige Video rechtswidrig ist. In diesem Fall darf man den Link nicht setzen, das Video nicht einbetten. Das ist sicherlich bei pornografischen, Gewalt verherrlichenden oder verfassungsfeindlichen (Stichwort: Hakenkreuze im Video) Inhalten der Fall. Urheberrechtsverletzungen auf einer Videoplattform zu erkennen, dürfte aber – wie in Teil 2 beschrieben – normalen Nutzern generell nicht möglich sein.

Es gilt also auch hier: Rechtliche Recherchen anzustellen wird nicht verlangt, aber eindeutig rechtswidrige Videos sollte man (natürlich) nicht einbetten! Kann man die Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres erkennen, muss man das Video im Zweifel nur umgehend entfernen, wenn man dazu aufgefordert wird, zum Beispiel vom Rechteinhaber.

In der Regel wird es für die Rechteinhaber aber ohnehin viel sinnvoller sein, bei der Quelle der eingebetteten Videos anzusetzen, also beim Portal, und sich nicht an die Webseitenbetreiber zu wenden, die es eingebettet haben. Wenn das Video von der Plattform verschwindet, werden automatisch auch die Einbettungen deaktiviert.


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zuletzt bearbeitet 19.01.2012 22:22 | nach oben springen
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