das sieht aber wieder nach §-Dschungel aus

Zitat Hersteller (es sind zwar E- Prüzeichen auf den Teilen, aber es gibt kein Teilegutachten und keine ABE)
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Generell können in Kraftfahrzeuge lt. §50 Absatz 10 StVZO Xenon-Kits nachgerüstet werden, wenn diese über folgende Komponenten verfügen bzw. mit diesen nachgerüstet werden:
1. automatische Leuchtweiteregulierung
2. Scheinwerferreinigungsanlage
3. bauartgeprüfte Scheinwerfer
4. einem System, dass das ständige Eingeschaltet sein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt
Bei der nachträglichen Umrüstung von Kraftfahrzeugen dürfen nur bauartgenehmigte Scheinwerfer mit Gasentladungslampen unter den in § 50 Abs. 10 StVZO genannten Bedingungen verwendet werden (§ 72 Abs. 2 zu § 50 Abs. 10 StVZO).
Wir bieten unsere Xenon Nachrüst-Kits grundsätzlich als Sport-, Tuning- und Sonderzubehör ohne Straßenzulassung und nur zur Verwendung außerhalb des Geltungsbereiches der StVZO der Bundesrepublik Deutschland an, bestimmt z. B. für die Verwendung in Drittländern oder zur Verwendung zu Show- und Messezwecken, in Show- und Messefahrzeugen und auf Messen, Ausstellungen, Events, Treffen und sonstigen Veranstaltungen.
Hiermit weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass der Betrieb im Straßenverkehr innerhalb Deutschlands untersagt ist. Wenn Sie trotzdem beabsichtigen, Ihr Kraftfahrzeug innerhalb Deutschlands zu betreiben, ist eine Eintragung in die Fahrzeugpapiere zwingend notwendig. Vor der Eintragung ist regelmäßig eine TÜV-Abnahme erforderlich. Bitte kontaktieren Sie Ihre TÜV-Prüfstelle, um die Voraussetzungen zu erfahren, die für eine erfolgreiche Eintragung notwendig sind (z.B. automatische Leuchtweitenregulierung, Scheinwerferreinigungsanlage, bauartgeprüfte Scheinwerfer). Für die Eintragungsfähigkeit wird keine Haftung übernommen
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Und jetzt der TüV-Nord zu dem Thema (der sieht das wohl ähnlich):
Nachträgliche Umrüstung auf Xenon-Licht Im Fahrzeugzubehörhandel werden vermehrt Gasentladungs-Lichtquellen mit Vorschaltgeräten zum nachträglichen Einbau in Scheinwerfer angeboten, die ausschließlich mit herkömmlichen Glühlampen als Leuchtmittel genehmigt worden sind. Bei diesen Angeboten werden die Gasentladungs-Lichtquellen häufig auch als Xenon-Glühlampe oder Xenon-Brenner bezeichnet. Teilweise gibt es bereits schon entsprechend umgerüstete Scheinwerfer im Angebot.
Derartige Umrüstungen auf Xenon-Licht sind unzulässig. Nachträgliche Veränderungen an bauartgenehmigten Scheinwerfern, zu denen auch der Sockel und die festgelegte Lichtquellen-Art gehört, führen zum Erlöschen der Bauartgenehmigung der Scheinwerfer. Damit erlischt auch die Betriebserlaubnis Ihres Fahrzeugs.
Zulässige Umrüstungen auf Xenon-Licht sind nur durch Einbau von kompletten Scheinwerfersätzen möglich, die eine entsprechende Bauartgenehmigung aufweisen. Dabei müssen Sie beachten, dass Kraftfahrzeuge, die auf Xenon-Abblendlicht umgerüstet werden, zusätzlich ausgerüstet sein müssen mit:
einer automatischen Leuchtweitenregelung
einer Scheinwerferreinigungsanlage und
einem System, dass das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichts auch bei Fernlicht sicherstellt.
Wir empfehlen Ihnen, nur Umrüstsätze auf Xenon-Licht zu erwerben, für die ein Teilegutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliegen. Nur so können Sie sicher sein, dass die Scheinwerfer eine gültige Bauartgenehmigung haben. Der zugehörigen Einbauanleitung können Sie entnehmen, welche Umbauarbeiten am Fahrzeug neben der eigentlichen Scheinwerferumrüstung zusätzlich erforderlich sind.
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Man hat mir bestätigt, daß das sinngemäß auch für Motorräder gilt, die nicht werksmässig mit Xenonlicht ausgestattet sind.
Also sollte man vorher tunlichst alles mit dem TüV'ler seines Vertrauens abklären !!
Ich stell mir das auch als Autofahrer toll vor, wenn mir ein auf 1-Personen-Betrieb vom Licht eingestelltes Motorrad entgegenkommt, auf dem dann mal 2- Personen sitzen !
Grüße
Achim